FischEtikettG
§ 8Bußgeldvorschriften
- 1.
- einer Rechtsverordnung nach
- a)
- § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a,
- b)
- § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Buchstabe c oder Nr. 2 Buchstabe a oder d oder § 5 Abs. 5 oder
- c)
- § 6 Abs. 2 Satz 1
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, - 2.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt,
- 3.
- entgegen § 5 Abs. 3 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet oder bei der Besichtigung nicht mitwirkt oder
- 4.
- einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.10.2015 I 1736
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR298000002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 58dd0f2d414fdb6bbca14dc247ae3f118033a29f5890fb6fa77a6f9bdeef56f9