(1) Der Ausschuss für Finanzstabilität kann in Warnungen an einen bestimmten Adressaten auf Gefahren hinweisen, welche die Finanzstabilität beeinträchtigen können. Die Warnungen sind eingehend zu begründen.
(2) Der Ausschuss für Finanzstabilität kann in Empfehlungen an einen bestimmten Adressaten diejenigen Maßnahmen aufzeigen, deren Durchführung durch den Adressaten er für geeignet und erforderlich erachtet, um Gefahren für die Finanzstabilität abzuwehren.
(3) Adressat einer Warnung oder Empfehlung kann die Bundesregierung, die Bundesanstalt oder eine andere öffentliche Stelle im Inland sein.
(4) Der Adressat einer Empfehlung hat dem Ausschuss für Finanzstabilität in angemessener Frist mitzuteilen, auf welche Weise er beabsichtigt, die Empfehlung umzusetzen. Er hat den Ausschuss regelmäßig über den Stand der Umsetzung zu unterrichten. Sofern der Adressat beabsichtigt, eine Empfehlung nicht umzusetzen, hat er dies eingehend zu begründen.
(5) Stellt der Ausschuss für Finanzstabilität fest, dass seine Empfehlung an eine öffentliche Stelle eines Landes nicht befolgt wurde oder diese keine angemessene Begründung für ihr Nichthandeln gegeben hat, kann er alle Landesregierungen hiervon unter Wahrung strikter Geheimhaltung in Kenntnis setzen.
(6) Der Ausschuss für Finanzstabilität kann die Warnungen und Empfehlungen veröffentlichen. Über die beabsichtigte Veröffentlichung einer Empfehlung hat er den jeweiligen Adressaten vorab zu unterrichten und diesem Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 9 G v. 10.7.2020 I 1633
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