Zum Gesetzesinhalt

FinStabG

§ 1Wahrung der Finanzstabilität

Gesetz zur Überwachung der Finanzstabilität

(1) Die Deutsche Bundesbank trägt im Inland zur Wahrung der Stabilität des Finanzsystems (Finanzstabilität) bei, indem sie insbesondere
1.
für die Finanzstabilität maßgebliche Sachverhalte analysiert und Gefahren identifiziert, welche die Finanzstabilität beeinträchtigen können,
2.
jährlich einen Bericht über die Lage und die Entwicklung der Finanzstabilität vorbereitet und dem Ausschuss für Finanzstabilität zur Erfüllung seiner Berichtspflicht nach § 2 Absatz 9 zur Verfügung stellt,
3.
dem Ausschuss für Finanzstabilität die Abgabe von Warnungen gemäß § 3 Absatz 1 und Empfehlungen gemäß § 3 Absatz 2 vorschlägt und
4.
die Umsetzungsmaßnahmen nach § 3 Absatz 4 Satz 2 bewertet und dem Ausschuss für Finanzstabilität ihre Einschätzung mitteilt.
(2) Die Befugnisse der Deutschen Bundesbank nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. § 12 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 9 G v. 10.7.2020 I 1633

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR236910012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61633cefe222e631f71631dc2890451937fde91f8ee67889a911ecd42edfc00f

XML-Quelle beim Herausgeber