FinStabG
§ 1Wahrung der Finanzstabilität
Gesetz zur Überwachung der Finanzstabilität
- 1.
- für die Finanzstabilität maßgebliche Sachverhalte analysiert und Gefahren identifiziert, welche die Finanzstabilität beeinträchtigen können,
- 2.
- jährlich einen Bericht über die Lage und die Entwicklung der Finanzstabilität vorbereitet und dem Ausschuss für Finanzstabilität zur Erfüllung seiner Berichtspflicht nach § 2 Absatz 9 zur Verfügung stellt,
- 3.
- dem Ausschuss für Finanzstabilität die Abgabe von Warnungen gemäß § 3 Absatz 1 und Empfehlungen gemäß § 3 Absatz 2 vorschlägt und
- 4.
- die Umsetzungsmaßnahmen nach § 3 Absatz 4 Satz 2 bewertet und dem Ausschuss für Finanzstabilität ihre Einschätzung mitteilt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 9 G v. 10.7.2020 I 1633
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR236910012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61633cefe222e631f71631dc2890451937fde91f8ee67889a911ecd42edfc00f