Zum Gesetzesinhalt

FinDiszErstV

§ 3Erstattungsfaktor

Verordnung zur Durchführung der Erstattung von Mitteln aus der Finanzdisziplin des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft an die Empfänger von Direktzahlungen

(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) hat im Falle eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 einen Erstattungsfaktor für die Berechnung des Erstattungsbetrags an die begünstigten Betriebsinhaber festzulegen.
(2) Der Erstattungsfaktor nach Absatz 1 ist wie folgt zu berechnen:
1.
Addition des Gesamtbetrags der für das Kalenderjahr in der Bundesrepublik Deutschland zu gewährenden Direktzahlungen, die den Schwellenwert nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 überschreiten, mit 10 000 000 Euro,
2.
Division des von der Kommission für die Bundesrepublik Deutschland in dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegten Betrags durch den Betrag nach Nummer 1.
Maßgeblich für die Berechnung nach Satz 1 ist das Kalenderjahr, das in dem Agrar-Haushaltsjahr endet, auf das die betreffenden Mittel nach Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 übertragen werden. Der Erstattungsfaktor ist auf sechs Nachkommastellen abzurunden.
(3) Die Bundesanstalt hat den nach Absatz 2 ermittelten Erstattungsfaktor im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Bei der Bekanntmachung nach Satz 1 hat die Bundesanstalt auch auf den Durchführungsrechtsakt der Kommission nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 hinzuweisen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0020A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 28e92081b0269143b8e906c2188a5dca715dac35da8073e834a4d973206be17d

XML-Quelle beim Herausgeber