(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) hat im Falle eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 einen Erstattungsfaktor für die Berechnung des Erstattungsbetrags an die begünstigten Betriebsinhaber festzulegen.
(2) Der Erstattungsfaktor nach Absatz 1 ist wie folgt zu berechnen:
1.
Addition des Gesamtbetrags der für das Kalenderjahr in der Bundesrepublik Deutschland zu gewährenden Direktzahlungen, die den Schwellenwert nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 überschreiten, mit 10 000 000 Euro,
2.
Division des von der Kommission für die Bundesrepublik Deutschland in dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegten Betrags durch den Betrag nach Nummer 1.
Maßgeblich für die Berechnung nach Satz 1 ist das Kalenderjahr, das in dem Agrar-Haushaltsjahr endet, auf das die betreffenden Mittel nach Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 übertragen werden. Der Erstattungsfaktor ist auf sechs Nachkommastellen abzurunden.
(3) Die Bundesanstalt hat den nach Absatz 2 ermittelten Erstattungsfaktor im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Bei der Bekanntmachung nach Satz 1 hat die Bundesanstalt auch auf den Durchführungsrechtsakt der Kommission nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 hinzuweisen.
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