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FinDASa

§ 5Vertretung des Verwaltungsrats

Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Der Verwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter vertreten. Im Übrigen ist nur Vertretung durch den jeweiligen nach § 3 Absatz 4 Satz 5 berufenen Vertreter möglich.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 25.9.2026 I Nr. 275

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR150000002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8fad79f31783c32531da39f9eed4b88b48997b1ff56be1c33a7d34727215ec7b

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