FinDASa
§ 4Befugnisse des Verwaltungsrats
Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- 1.
- zur Feststellung des Haushaltsplans (§ 12 Absatz 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes) nach Vorlage durch den Präsidenten oder die Präsidentin;
- 2.
- zur Feststellung der Jahresrechnung und Entlastung des Präsidenten oder der Präsidentin nach § 12 Absatz 3 und 5 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes unter Berücksichtigung des Prüfberichts des Abschlussprüfers und etwaiger dem Verwaltungsrat bekannter Erkenntnisse des Bundesrechnungshofs;
- 3.
- zur Anhörung vor der Beauftragung des Abschlussprüfers für die Bundesanstalt;
- 4.
- zur Anhörung vor der Beauftragung des Abschlussprüfers für den Restrukturierungsfonds;
- 5.
- zum Erlass einer Geschäftsordnung des Verwaltungsrats (§ 7 Absatz 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes);
- 6.
- zur Herstellung des Benehmens bei Änderungen der Satzung der Bundesanstalt (§ 5 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes);
- 7.
- zur Anhörung bei förmlichen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit anderen Institutionen; ausgenommen hiervon sind Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit anderen Aufsichtsbehörden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 25.9.2026 I Nr. 275
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR150000002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8fad79f31783c32531da39f9eed4b88b48997b1ff56be1c33a7d34727215ec7b