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FinDAGebV

§ 4Übergangsvorschrift

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Finanzdienstleistungsaufsicht

(1) Für die Erhebung von Gebühren für eine gebührenpflichtige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden ist, ist das bis einschließlich 30. September 2021 geltende Recht weiter anzuwenden.
(2) Für die Erhebung von Gebühren für eine gebührenpflichtige Leistung nach den Nummern 3.1, 3.3 oder Nummer 3.4 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis, die vor dem 5. März 2026 erbracht worden ist, ist das bis einschließlich 4. März 2026 geltende Recht weiter anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 25.9.2026 I Nr. 275

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR407700021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 32f2366687e0369dfbc25da998a2365c829a58ac7125ff9b2cc1a573812f1c09

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