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FinDAGebV

§ 2Höhe der Gebühren

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Finanzdienstleistungsaufsicht

(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage. Das Gebührenverzeichnis in der Anlage regelt ferner die Tatbestände für eine Gebührenbefreiung und -ermäßigung.
(2) Die Gebührentatbestände des Gebührenverzeichnisses umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 25.9.2026 I Nr. 275

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR407700021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 32f2366687e0369dfbc25da998a2365c829a58ac7125ff9b2cc1a573812f1c09

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