(1) Die Bundesanstalt kann abweichend von § 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes an Empfänger, die durch Rechtsvorschrift zur Nutzung eines elektronischen Kommunikationsverfahrens verpflichtet sind, auch dadurch zustellen, dass ein elektronisches Dokument über das elektronische Kommunikationsverfahren zum Abruf bereitgestellt wird. Die Bundesanstalt hat ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person ermöglicht und die Vertraulichkeit und Integrität des bereitgestellten elektronischen Dokuments gewährleistet. Das elektronische Dokument ist im Betreff als Zustellungssache zu kennzeichnen. § 4f Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Zustellung nach Absatz 1 gilt mit Abruf oder spätestens am fünften Kalendertag nach der Bereitstellung des elektronischen Dokuments zum Abruf als bewirkt. Zum Nachweis der Zustellung genügt eine elektronische Protokollierung des Abrufs im elektronischen Kommunikationsverfahren oder ein Vermerk in den Akten, zu welchem Zeitpunkt das Dokument zum Abruf bereitgestellt wurde. Für die elektronische Protokollierung des Abrufs im elektronischen Kommunikationsverfahren nach Satz 2 gilt § 437 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 25.9.2026 I Nr. 275
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