FinDAG
§ 16fBemessungsgrundlagen der Umlage im Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen
Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- 1.
- in den Gruppen Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Factoring- und Finanzierungsleasingunternehmen sowie Abwicklungsanstalten vorbehaltlich des Absatzes 2 und des § 16g jeweils nach dem Verhältnis der Bilanzsumme des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der Bilanzsummen aller Umlagepflichtigen der Gruppe. Maßgebend ist die auf der Grundlage der jeweils anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften aufgestellte und festgestellte Bilanz für das Geschäftsjahr, das dem Umlagejahr vorausgeht; bei den Schwarmfinanzierungsdienstleistern, die keine großen Kapitalgesellschaften sind, ist die durch eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers, einer Buchprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes oder einer Prüfungsstelle der Sparkassen bestätigte Bilanzsumme maßgebend; bei den Abwicklungsanstalten ist die Bilanz für das im Umlagejahr endende Geschäftsjahr maßgebend;
- 2.
- in der Gruppe Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaften nach dem Wert der von den Kapitalverwaltungsgesellschaften verwalteten Investmentvermögen und den von extern verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaften zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage verwalteten und angelegten Mitteln. Dabei ist die Summe der Werte aller von einem Umlagepflichtigen verwalteten Investmentvermögen oder zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage verwalteten oder angelegten Mittel in das Verhältnis zu dem Gesamtbetrag des Wertes zu setzen, den die Investmentvermögen und zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage verwalteten oder angelegten Mittel aller Umlagepflichtigen haben. Maßgebend ist jeweils der Wert, der nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Satz 6 oder nach § 120 Absatz 2 und 5, § 135 Absatz 3 und 5, § 148 oder § 158 jeweils in Verbindung mit § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Satz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs in dem Jahresbericht für das Geschäftsjahr angegeben wird, das dem Umlagejahr vorausgeht. Investmentvermögen, die keine Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs sind, oder Mittel von OGAW-Investmentaktiengesellschaften werden bei der Berechnung nach Satz 2 doppelt gewichtet;
- 3.
- in der Gruppe Datenbereitstellungsdienst nach dem Verhältnis zwischen der Anzahl der angefangenen Monate, in denen der einzelne Umlagepflichtige umlagepflichtig war, zur Gesamtzahl der angefangenen Monate eines jeden Umlagepflichtigen der Gruppe, in denen dieser jeweils im Umlagejahr umlagepflichtig war.
- 1.
- für Umlagepflichtige der Gruppe Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute,
- a)
- die in ihrer Bilanz auf der Aktivseite zu mehr als einem Fünftel Treuhandgeschäfte im Sinne des § 6 Absatz 1 und 2 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung ausweisen, die um die Beträge dieser Geschäfte gekürzte Bilanzsumme,
- b)
- deren erlaubnispflichtige Tätigkeit sich nach § 2 Absatz 3 oder Absatz 6 Satz 2 des Kreditwesengesetzes beurteilt, der dem Verhältnis der von ihnen betriebenen, ihnen nicht eigentümlichen Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen zum Gesamtgeschäft entsprechende Bruchteil der Bilanzsumme,
- c)
- die zu mehr als einem Fünftel bankgeschäfts-, finanzdienstleistungs-, wertpapierinstituts-,zahlungsdienst-, E-Geld-geschäfts-, schwarmfinanzierungsdienstleistungsgeschäfts-, kreditdienstleistungsfremde Geschäfte oder kryptoemissions- oder kryptowertedienstleistungsfremde Geschäfte betreiben, der dem Verhältnis der erlaubnispflichtigen Geschäfte, Finanz- oder Kreditdienstleistungen zum Gesamtgeschäft entsprechende Bruchteil der Bilanzsumme,
- d)
- die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns tätig sind, die um ein fiktives Geschäftsführergehalt, das auf die Höhe des Jahresüberschusses und die Höhe der Bilanzsumme begrenzt ist, verminderte Bilanzsumme,
- e)
- die eine Erlaubnis als Kreditdienstleistungsinstitut nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes haben, die um die Höhe der Ansprüche, die sie selbst vom Kreditgeber im Sinne des § 2 Absatz 11 des Kreditzweitmarktgesetzes aus notleidenden Kreditverträgen erworben haben, reduzierte Bilanzsumme,
- 2.
- für Umlagepflichtige der Gruppen Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowie Factoring- und Finanzierungsleasingunternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit im Umlagejahr erst aufnehmen, die in der Planbilanz für das erste Geschäftsjahr gemäß § 32 Absatz 1 Satz 5 Nummer 5 und Satz 6 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 7 Nummer 1 der Anzeigenverordnung oder nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder nach § 10 Absatz 3 Nummer 6 des Kreditzweitmarktgesetzes ausgewiesene Bilanzsumme; liegt bei der Ermittlung des jeweils zu entrichtenden Umlagebetrages nach § 16m Absatz 2 bereits eine auf der Grundlage der jeweils anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften aufgestellte und festgestellte Bilanz für das erste erlaubnispflichtige Geschäftsjahr vor, ist diese maßgebend,
- 3.
- für Umlagepflichtige der Gruppen Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Factoring- und Finanzierungsleasingunternehmen sowie Abwicklungsanstalten, die nicht das ganze Jahr umlagepflichtig waren, ein Bruchteil der nach Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit den Nummern 1 und 2 dieses Satzes ermittelten Bilanzsumme, wobei der Bruchteil dem Verhältnis der Anzahl der angefangenen Monate, in denen die Umlagepflicht bestand, zur Anzahl der Monate des Umlagejahres entspricht.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 16f Abs. 1 in der ab dem 10.11.2021 geltenden Fassung: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 23 Abs. 14 +++)
(+++ § 16f Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Abs. 2, 4 u. 5: Zur Anwendung vgl. § 16k Abs. 2 Satz 6 +++)
(+++ § 16f Abs. 1 Nr. 3: Zur Anwendung vgl. § 16j Abs. 5a +++)
(+++ § 16f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 u. Abs. 4 Satz 2: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 23 Abs. 15 +++)
(+++ § 16f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 23 Abs. 16 +++)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 25.9.2026 I Nr. 275
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR131010002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8d7eb6968b64f8f62c0104e22ad978f6ec201c9aaa58dc3a2533c3565ade94de
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 14 AnzVAnzeigen und Vorlage von Unterlagen nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (Anträge auf Erlaubnis)
„… chäftsjahr gemäß § 32 Absatz 1 Satz 5 Nummer 5 und Satz 6 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 7 Nummer 1 der Anzeigenverordnung oder nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder nach § 10 Absatz 3 Nummer 6 des Kredi …“