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FinDAG

§ 11Verschwiegenheitspflicht

Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die Verschwiegenheitspflicht der Beschäftigten der Bundesanstalt in Bezug auf Tatsachen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, bestimmt sich nach den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen, auf Grund deren der einzelne Beschäftigte tätig geworden ist. Satz 1 gilt für die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Beiräte hinsichtlich der ihnen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt gewordenen Tatsachen entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 25.9.2026 I Nr. 275

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR131010002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8d7eb6968b64f8f62c0104e22ad978f6ec201c9aaa58dc3a2533c3565ade94de

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