FinaRisikoV
§ 2Art und Umfang der Finanzinformationen und der ergänzenden Informationen
- 1.
- Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung, die den Zeitraum seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres umfassen,
- 2.
- Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung,
- 3.
- Angaben zum Vermögensstatus, bezogen auf das Ende des jeweiligen Berichtszeitraums, und
- 4.
- sonstigen Angaben.
Stand: zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 40 G v. 12.5.2021 I 990
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR420910013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e4158de71cb81057ee9ad86c83730000815523fc8d03ee895a9cf5171c25fbaa
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 1 EntschFinV(zu § 8 Absatz 1 und § 9) Risikoeinschätzung auf der Grundlage von Risikokategorien und Risikoindikatoren für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind
„… vollziehbare Annäherungen auf Einzelinstitutsebene für die Risikoindikatoren auf Grundlage der nach § 2 Absatz 1 FinaRisikoV erhobenen Finanzinformationen durchführen und übermitteln. Wenn eine entsprechende Ermittlung nicht möglich ist, ist da …“