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FinaRisikoV

Abschnitt 2 Finanzinformationen

Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz

Dieser Quelldatensatz enthält eine Gliederungsüberschrift ohne eigenen Normtext. Die zugehörigen Vorschriften finden Sie im Inhaltsverzeichnis.

Fassungsangaben der Quelle

Stand: zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 40 G v. 12.5.2021 I 990

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR420910013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e4158de71cb81057ee9ad86c83730000815523fc8d03ee895a9cf5171c25fbaa

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