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FinAusglG2013DV 2

§ 3Abschlusszahlungen für 2013

Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2013

Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:

1.
Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:

von Berlin9 630 040,81 Euro
von Brandenburg3 811 847,22 Euro
von Bremen1 119 933,04 Euro
von Mecklenburg-Vorpommern3 695 537,53 Euro
von Nordrhein-Westfalen1 216 106,61 Euro
von Rheinland-Pfalz588 034,05 Euro
von dem Saarland1 093 716,41 Euro
von Sachsen6 981 848,83 Euro
von Sachsen-Anhalt3 802 993,30 Euro
von Schleswig-Holstein1 560 648,50 Euro
von Thüringen3 916 108,91 Euro,


2.
Zahlungen an empfangsberechtigte Länder:

an Baden-Württemberg13 479 365,72 Euro
an Bayern13 110 977,10 Euro
an Hamburg1 279 158,12 Euro
an Hessen8 883 734,64 Euro
an Niedersachsen663 579,60 Euro.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR170700014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 660735c67a426271dd86d0f4444c0140e91f10f99f76784a9991b30ff02b6803

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