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FinAusglG1970DV 2

§ 3

Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1970

Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1 und den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:  
Bayern 5.578.000 DM,
Bremen 12.517.000 DM,
Hessen 2.052.000 DM,
Nordrhein-Westfalen 53.268.962 DM,
Schleswig-Holstein 32.994.000 DM;
2. Überweisungen an empfangsberechtigte Länder:  
Baden-Württemberg 22.679.000 DM,
Berlin 3.584.000 DM,
Hamburg 10.782.000 DM,
Niedersachsen 49.935.000 DM,
Rheinland-Pfalz 12.317.000 DM,
Saarland 7.102.000 DM.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003290973

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 146142d091cdc6999d0eb0d2de16adab5eecc26c7d5e49fb27e33eb5ab363804

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