Zum Gesetzesinhalt

FinÄndG 1967

Art 17 Selbstschutzgesetz, Schutzbaugesetz, Haushaltssicherungsgesetz

Gesetz zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil

Dieser Quelldatensatz enthält eine Gliederungsüberschrift ohne eigenen Normtext. Die zugehörigen Vorschriften finden Sie im Inhaltsverzeichnis.

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 15 G v. 8.6.1989 I 1026

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012599967

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b12521ed5d59ea063426a2ca2bbcb28ef553503e03bc72cbdc6ba72fbbbace9b

XML-Quelle beim Herausgeber