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FinÄndG 1967

Art 20

Gesetz zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil

Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz geändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 15 G v. 8.6.1989 I 1026

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012599967

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b12521ed5d59ea063426a2ca2bbcb28ef553503e03bc72cbdc6ba72fbbbace9b

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