FIAusbV
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin
- 1.
- fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
- a)
- Anwendungsentwicklung,
- b)
- Systemintegration,
- c)
- Daten- und Prozessanalyse und
- d)
- Digitale Vernetzung sowie
- 3.
- fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsaufgaben in Abstimmung mit den kundenspezifischen Geschäfts- und Leistungsprozessen,
- 2.
- Informieren und Beraten von Kunden und Kundinnen,
- 3.
- Beurteilen marktgängiger IT-Systeme und kundenspezifischer Lösungen,
- 4.
- Entwickeln, Erstellen und Betreuen von IT-Lösungen,
- 5.
- Durchführen und Dokumentieren von qualitätssichernden Maßnahmen,
- 6.
- Umsetzen, Integrieren und Prüfen von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz,
- 7.
- Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss,
- 8.
- Betreiben von IT-Systemen,
- 9.
- Inbetriebnehmen von Speicherlösungen und
- 10.
- Programmieren von Softwarelösungen.
- 1.
- Konzipieren und Umsetzen von kundenspezifischen Softwareanwendungen und
- 2.
- Sicherstellen der Qualität von Softwareanwendungen.
- 1.
- Konzipieren und Realisieren von IT-Systemen,
- 2.
- Installieren und Konfigurieren von Netzwerken und
- 3.
- Administrieren von IT-Systemen.
- 1.
- Analysieren von Arbeits- und Geschäftsprozessen,
- 2.
- Analysieren von Datenquellen und Bereitstellen von Daten,
- 3.
- Nutzen der Daten zur Optimierung von Arbeits- und Geschäftsprozessen sowie zur Optimierung digitaler Geschäftsmodelle und
- 4.
- Umsetzen des Datenschutzes und der Schutzziele der Datensicherheit.
- 1.
- Analysieren und Planen von Systemen zur Vernetzung von Prozessen und Produkten,
- 2.
- Errichten, Ändern und Prüfen von vernetzten Systemen und
- 3.
- Betreiben von vernetzten Systemen und Sicherstellen der Systemverfügbarkeit.
- 1.
- Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz und
- 5.
- vernetztes Zusammenarbeiten unter Nutzung digitaler Medien.
- 1.
- in der Berufsausbildung zum Kaufmann für Digitalisierungsmanagement und zur Kauffrau für Digitalisierungsmanagement nach der Digitalisierungsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 290),
- 2.
- in der Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin nach der IT-System-Elektroniker-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 268) und
- 3.
- in der Berufsausbildung zum Kaufmann für IT-System-Management und zur Kauffrau für IT-System-Management nach der IT-System-Management-Kaufleute-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 280).
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-244 v. 10.7.1997 I 1741 (ITKTAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR025000020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d9f80b0d2ad470a23b0bfbb98a492019cdcf0e7cee5d07efd6d9a77f07802ee