FIAusbV
§ 37Prüfungsbereich Diagnose und Störungsbeseitigung in vernetzten Systemen
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin
- 1.
- Soft- und Hardware zur Sicherstellung des Betriebes der Gesamtinfrastruktur und zur Störungsbeseitigung einzusetzen und Testergebnisse auszuwerten,
- 2.
- Störungen in der Gesamtinfrastruktur zu lokalisieren und einzugrenzen sowie Lösungsmaßnahmen einzuleiten und umzusetzen,
- 3.
- Diagnose- und Prozessdaten auszuwerten, zu analysieren und Maßnahmen abzuleiten und
- 4.
- kunden- und anwendungsspezifische IT-Sicherheitsmaßnahmen im Gesamtsystem zu konfigurieren und zu implementieren, Schwachstellen zu bewerten und Maßnahmen einzuleiten.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-244 v. 10.7.1997 I 1741 (ITKTAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR025000020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d9f80b0d2ad470a23b0bfbb98a492019cdcf0e7cee5d07efd6d9a77f07802ee