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FIAusbV

Inhaltsübersicht

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer
und Gliederung der Berufsausbildung
§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§  2Dauer der Berufsausbildung
§  3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§  4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§  5Einsatzgebiet
§  6Ausbildungsplan
Abschnitt 2
Abschlussprüfung
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§  7Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
Unterabschnitt 2
Teil 1 der Abschlussprüfung
§  8Inhalt von Teil 1
§  9Prüfungsbereich von Teil 1
Unterabschnitt 3
Teil 2 der Abschlussprüfung
in der Fachrichtung Anwendungsentwicklung
§ 10Inhalt von Teil 2
§ 11Prüfungsbereiche von Teil 2
§ 12Prüfungsbereich Planen und Umsetzen eines Softwareprojektes
§ 13Prüfungsbereich Planen eines Softwareproduktes
§ 14Prüfungsbereich Entwicklung und Umsetzung von Algorithmen
§ 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 17Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 4
Teil 2 der Abschlussprüfung
in der Fachrichtung Systemintegration
§ 18Inhalt von Teil 2
§ 19Prüfungsbereiche von Teil 2
§ 20Prüfungsbereich Planen und Umsetzen eines Projektes der Systemintegration
§ 21Prüfungsbereich Konzeption und Administration von IT-Systemen
§ 22Prüfungsbereich Analyse und Entwicklung von Netzwerken
§ 23Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 24Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 25Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 5
Teil 2 der Abschlussprüfung
in der Fachrichtung Daten- und Prozessanalyse
§ 26Inhalt von Teil 2
§ 27Prüfungsbereiche von Teil 2
§ 28Prüfungsbereich Planen und Durchführen eines Projektes der Datenanalyse
§ 29Prüfungsbereich Durchführen einer Prozessanalyse
§ 30Prüfungsbereich Sicherstellen der Datenqualität
§ 31Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 32Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 33Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 6
Teil 2 der Abschlussprüfung
in der Fachrichtung Digitale Vernetzung
§ 34Inhalt von Teil 2
§ 35Prüfungsbereiche von Teil 2
§ 36Prüfungsbereich Planen und Umsetzen eines Projektes der digitalen Vernetzung
§ 37Prüfungsbereich Diagnose und Störungsbeseitigung in vernetzten Systemen
§ 38Prüfungsbereich Betrieb und Erweiterung von vernetzten Systemen
§ 39Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 40Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 41Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 3
Schlussvorschriften
§ 42Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 43Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-244 v. 10.7.1997 I 1741 (ITKTAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR025000020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d9f80b0d2ad470a23b0bfbb98a492019cdcf0e7cee5d07efd6d9a77f07802ee

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