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FGNV

§ 2

Verordnung zur Neubestimmung von Arzneimittel-Festbetragsgruppen

Die nach § 1 Satz 2 festgesetzten Festbeträge sowie die nach § 1 Satz 3 errechneten Festbeträge sind an den nächsten, sich aus den §§ 2 und 3 der Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), ergebenden Apothekenabgabepreis einschließlich Umsatzsteuer anzugleichen. Bei gleicher Differenz zu zwei Apothekenabgabepreisen gilt der höhere Preis.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009300003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2c79f92b4c2f050a757b3389dc0669d82462725f08d2b01a53197232298616c8

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