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FGNV

§ 1

Verordnung zur Neubestimmung von Arzneimittel-Festbetragsgruppen

Die in der Anlage Teil 1 aufgeführte Arzneimittel-Festbetragsgruppe wird gemäß § 35a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch neu bestimmt; die in der Anlage Teil 2 aufgeführte Arzneimittel-Festbetragsgruppe wird gemäß § 35a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch neu bestimmt. Für die jeweilige Standardpackung werden die in der Anlage Teil 1 und 2 ausgewiesenen Festbeträge in Euro auf Grund von § 35a Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt. Für Arzneimittel, die nicht der Standardpackung entsprechen, ergibt sich der Festbetrag in Euro durch Multiplikation des Festbetrages der Standardpackung mit dem Ergebnis der in der Anlage genannten gruppenspezifischen Regressionsgleichung. Die festgesetzten Festbeträge gelten für alle Arzneimittel, die von der jeweiligen Gruppenbeschreibung erfasst werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009300003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2c79f92b4c2f050a757b3389dc0669d82462725f08d2b01a53197232298616c8

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 35a SGB 5Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen, Verordnungsermächtigung

    „Die in der Anlage Teil 1 aufgeführte Arzneimittel-Festbetragsgruppe wird gemäß § 35a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch neu bestimmt; die in der Anlage Teil 2 aufgeführte Arzneimittel-Festbetragsgruppe wird gemäß § 35a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 …“