(1) Erfolge bei Festivals und Preisen können mit 25 000 bis 200 000 Referenzpunkten bewertet werden.
(2) Die Filmförderungsanstalt legt die relevanten Festivals und Preise durch Richtlinie gemäß § 11 fest. Dabei ist neben deren kultureller Bedeutung auch ihrer Werbewirkung für den Zuschauererfolg im Inland und für den Auslandsabsatz angemessen Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind daher nur Festivals und Preise mit besonderer überregionaler Bedeutung. Zudem ist die Festivalpraxis bei Talent-, Kinder-, Dokumentar- und Animationsfilmen angemessen zu berücksichtigen.
(3) Die Filmförderungsanstalt kann durch Richtlinie gemäß § 11 eine Besucherschwelle zur Berücksichtigung von Erfolgen bei Festivals und Preisen festlegen, wenn dem zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen.
(4) Es werden nur Erfolge bei Festivals und Preisen berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren vor der regulären Erstaufführung und innerhalb von zwei Jahren nach der regulären Erstaufführung des Films in einem Kino im Inland erreicht wurden. Hat der Film nach der regulären Erstaufführung in einem Kino im Inland einen Erfolg bei einem Festival erzielt oder einen Preis erhalten, so wird ergänzend zu § 62 auch die Besucherzahl innerhalb von einem Jahr ab Eintritt des Erfolgs oder der Auszeichnung berücksichtigt.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 707-27 v. 23.12.2016 I 3413 (FFG 2017)
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