(1) Die Filmförderungsanstalt gewährt Produktionsförderung auf Antrag des Herstellers eines programmfüllenden Films, wenn der Film mindestens 25 000 Referenzpunkte erreicht hat. Der Referenzfilm muss die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 erfüllen und im Inland angemessen im Kino ausgewertet worden sein. Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag abweichend von Satz 1 nicht programmfüllende Filme mit einer Vorführzeit von mehr als 30 Minuten im Rahmen der Produktionsförderung nach diesem Abschnitt zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des jeweiligen Films dies rechtfertigt.
(2) Die Referenzpunkte werden insbesondere aus dem Zuschauererfolg sowie dem Erfolg bei international bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt.
(3) Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § 11. Die Filmförderungsanstalt kann darin auch weitere vergleichbare Erfolgskriterien für die Zuerkennung von Referenzpunkten festlegen. Darüber hinaus kann sie in der Richtlinie nach Satz 1 von der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Referenzpunktzahl abweichen, wenn dem zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 707-27 v. 23.12.2016 I 3413 (FFG 2017)
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