Zum Gesetzesinhalt

FFG

§ 58Nichtanwendung der Sperrfristenregelungen

Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films

(1) § 54 findet auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 keine Anwendung, wenn
1.
sich nach Fertigstellung des Films herausstellt, dass die Kinoauswertung keinen hinreichenden Erfolg verspricht, und
2.
der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 gemeinsam mit dem Inhaber der Vorführungsrechte für das Inland gegenüber der Filmförderungsanstalt erklärt, dass keine Kinoauswertung des Films erfolgen soll.
(2) Der Antrag ist vor dem Beginn der Auswertung zu stellen.
(3) Der Antrag ist unzulässig, wenn der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 als natürliche oder juristische Person oder eine mit dieser gesellschaftsrechtlich verbundene juristische Person innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung einen entsprechenden Antrag für einen anderen Film gestellt hat.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 707-27 v. 23.12.2016 I 3413 (FFG 2017)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1C30A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed8428acbd8bfb118db7e1d30cef20dbf2ac8754e266c300cd8201ba3e51e085

XML-Quelle beim Herausgeber