(1) Sofern filmwirtschaftliche Belange dem nicht entgegenstehen, kann die Sperrfrist nach § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auf Antrag in Ausnahmefällen jeweils bis auf sechs Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung verkürzt werden.
(2) Der Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist nach Absatz 1 kann erst nach Beginn der regulären Kinoauswertung gestellt werden. Die Sperrfristen dürfen nicht mehr verkürzt werden, wenn bereits vor der Entscheidung über die Sperrfristverkürzung mit der Auswertung des Films in der beantragten Verwertungsstufe begonnen wurde.
(3) Der Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist für frei empfangbares Fernsehen kann bei Filmen mit einer überdurchschnittlichen Finanzierungsbeteiligung eines Fernsehveranstalters, deren Herstellungskosten das Zweifache des Durchschnitts der Herstellungskosten aller im Vorjahr nach § 61 geförderten Filmvorhaben übersteigen, abweichend von Absatz 2 bereits vor Drehbeginn gestellt werden. Die Verkürzung der Sperrfrist vor Beginn der regulären Erstaufführung setzt voraus, dass die Kinoauswertung durch eine im Verhältnis zu den Herstellungskosten angemessene Kopienzahl sichergestellt ist und die Herstellung des Films im besonderen filmwirtschaftlichen Interesse liegt.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 707-27 v. 23.12.2016 I 3413 (FFG 2017)
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