(1) Die Filmförderungsanstalt erstellt anhand der Auskünfte nach § 144 jährlich einen Förderbericht, leitet diesen der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zu und veröffentlicht diesen in digitaler Form. Der Förderbericht enthält auch eine statistische Auswertung zur Einhaltung angemessener Beschäftigungsbedingungen nach § 81 und Informationen zu Ausnahmeerteilungen nach § 46 Absatz 3. Der Förderbericht enthält zudem eine Darstellung zur Berücksichtigung von ökologischen Belangen.
(2) Die Filmförderungsanstalt legt der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 einen Evaluierungsbericht zur Entwicklung des Abgabeaufkommens vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Situation der Film- und Kinowirtschaft in Deutschland vor und veröffentlicht den Bericht.
(3) Die Filmförderungsanstalt legt der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde spätestens am 31. März 2027 einen Evaluierungsbericht vor, der darlegt, in welchem Verhältnis die Höhe der Abgabezahlungen der öffentlich-rechtlichen Sender zu Fördermitteln steht, die für die Herstellung von Filmen gewährt wurden, die mit Beteiligung eines öffentlichen-rechtlichen Senders finanziert wurden.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 707-27 v. 23.12.2016 I 3413 (FFG 2017)
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