FFG
§ 148Übermittlung und Veröffentlichung von Daten
Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films
- 1.
- die in § 144 aufgeführten Informationen sowie
- 2.
- die nachfolgenden Informationen:
- a)
- der Name der antragstellenden natürlichen oder juristischen Person, der Name der geförderten natürlichen oder juristischen Person oder der Name der zur Filmabgabe verpflichteten natürlichen oder juristischen Person,
- b)
- die Art der geförderten Maßnahme,
- c)
- das Datum des Förderbescheids,
- d)
- der Titel des geförderten Treatments, Drehbuchs oder Filmvorhabens,
- e)
- die Höhe der Herstellungskosten des geförderten Filmvorhabens oder die Höhe der Kosten der geförderten Maßnahme,
- f)
- die Höhe des nach diesem Gesetz gewährten Förderbetrags sowie der insgesamt für das jeweilige Vorhaben oder die jeweilige Maßnahme erhaltenen staatlichen Fördermittel,
- g)
- der prozentuale Anteil staatlicher Beihilfen an den beihilfefähigen Gesamtkosten einer geförderten Maßnahme vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben,
- h)
- die Höhe der vorrangig zurückzuzahlenden Finanzierungsbestandteile,
- i)
- die Höhe der Erlöse, die nach Maßgabe dieses Gesetzes zur Tilgung des Darlehens herangezogen werden, und
- j)
- die Höhe der seitens einer natürlichen oder juristischen Person zu leistenden Filmabgabe.
Sonst: Ersetzt V 707-27 v. 23.12.2016 I 3413 (FFG 2017)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1C30A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed8428acbd8bfb118db7e1d30cef20dbf2ac8754e266c300cd8201ba3e51e085