FeV
§ 50Übermittlung der Daten vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Fahrerlaubnisbehörden nach § 2c des Straßenverkehrsgesetzes
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
- 1.
- aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister
- a)
- die in § 49 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personendaten,
- b)
- den Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit,
- c)
- die erteilende Fahrerlaubnisbehörde,
- d)
- die Fahrerlaubnisnummer,
- e)
- den Hinweis, dass es sich bei der Probezeit um die Restdauer einer vorherigen Probezeit handelt unter Angabe der Gründe,
- f)
- die Gültigkeit des Führerscheins,
- 2.
- aus dem Fahreignungsregister den Inhalt der Eintragungen über die innerhalb der Probezeit begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 12.8.2026 I Nr. 236
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 (Nr. 41) ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR198000010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ad11b24e0fc727a9079225108c7b379d2c5be00d4e7c6307dcff01df6fb4bde8