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FeV

Anlage 8c(zu § 25b Absatz 2) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 2064 - 2083;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Vorbemerkungen
1.
Der Internationale Führerschein nach Artikel 7 und Anhang E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 ist ein Heft in Form DIN A6 (148 mm x 105 mm) mit grauem Umschlag und 36 weißen Innenseiten. Die Seite 37 ist zum Herausklappen eingerichtet.
2.
Die Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes und die Seiten 3 bis 35 und 37 sind nachstehend wiedergegeben. Die Seiten 36 und 38 bleiben frei.
3.
Ausfertigungen dieses Internationalen Führerscheins nach Muster 7 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der Fassung vom 1. Januar 1964 sind weiterhin gültig.
4.
Die Fahrzeugklassen werden wie folgt definiert:
A
Kraftfahrzeuge, deren Gesamtgewicht bestehend aus dem Leergewicht und der bei der Zulassung für zulässig erklärten größten Belastung 3 500 kg nicht übersteigt,
B
Kraftfahrzeuge, deren wie oben gebildetes Gesamtgewicht 3 500 kg übersteigt,
C
Krafträder mit und ohne Beiwagen.
5.
Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 2 sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:

deutsche
Fahrerlaubnisklasse
internationale
Fahrerlaubnisklasse
Beschränkungen
A1C, AC ≤125 cm3
C ≤ 11 kW
C ≤ 0,1 kW/kg
A: dreirädrige Kfz ≤ 15 kW
A2CC ≤ 35 kW
C ≤ 0,2 kW/kg
AC, AA: nur dreirädrige Kfz
BA
C1BB ≤ 7 500 kg
CB
D1BB: nur Kraftomnibusse, Anzahl Plätze außer dem
Führersitz ≤ 16
DBB: nur Kraftomnibusse


6.
Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 2a sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:

deutsche
Fahrerlaubnisklasse
internationale
Fahrerlaubnisklasse
Beschränkungen
A1CC ≤ 125 cm3
C ≤ 11 kW
A beschränktCC ≤ 35 kW
C ≤ 0,2 kW/kg
AC
BA
C1BB ≤ 7 500 kg
CB
D1BB: nur Kraftomnibusse ≤ 8 m, Anzahl Plätze außer dem Führersitz ≤ 16
DBB: nur Kraftomnibusse


Darüber hinaus kann die Fahrerlaubnisbehörde weitere Beschränkungen, die sich aus der unterschiedlichen Definition der Fahrerlaubnisklassen, der Bestandsschutzregelungen sowie eignungsbedingter Einschränkungen ergeben, eintragen.
(Vorderseite des ersten Umschlagblattes)
(Rückseite des ersten Umschlagblattes)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 12.8.2026 I Nr. 236

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 (Nr. 41) ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR198000010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ad11b24e0fc727a9079225108c7b379d2c5be00d4e7c6307dcff01df6fb4bde8

XML-Quelle beim Herausgeber