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FeuerschStG

§ 6Rückversicherung

Feuerschutzsteuergesetz

Nimmt der Versicherer Rückversicherung, so ist er berechtigt, das Versicherungsentgelt, das er an den Rückversicherer zu entrichten hat, um den der Steuer entsprechenden Hundertsatz zu kürzen. Dies gilt auch für den Rückversicherer, der seinerseits Rückversicherung nimmt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 10.1.1996 I 18;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 25.6.2021 I 2056

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023530979

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6b83e3f6af3c0d8e3fac69e02f3373a3bec40cca73162ce4e6097bed6fc9d4fc

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