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FeuerschStG

§ 3aAusnahme von der Besteuerung

Feuerschutzsteuergesetz

Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgelts an Brandunterstützungsvereine, soweit die anlässlich eines einzelnen Schadensfalls erhobene Umlage den Betrag von 5 500 Euro nicht übersteigt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 10.1.1996 I 18;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 25.6.2021 I 2056

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023530979

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6b83e3f6af3c0d8e3fac69e02f3373a3bec40cca73162ce4e6097bed6fc9d4fc

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