FeuAO
§ 8Feuerungsanlagen besonderer Art
- 1.
- Feuerstätten zur Erwärmung oder sonstigen Behandlung brennbarer Stoffe, wie Räucher- und Trockenanlagen und Backöfen,
- 2.
- Feuerstätten mit organischem Wärmeträger,
- 3.
- offene Kamine für andere feste Brennstoffe als Holz in Stücken,
- 4.
- Feuerstätten mit niedriger Abgastemperatur, wie Brennwertkessel und andere Feuerstätten mit nachgeschalteten Heizflächen zur Wärmegewinnung durch Verminderung der Abgastemperatur.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR115570990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0f23ece0bf9d9390d56c5321963473a72b339db6ff0676cd37e007b5cf84099a