Zum Gesetzesinhalt

FeuAO

§ 6Rohrleitungen

Anordnung über Feuerungsanlagen, Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur Warmwasserversorgung sowie Brennstofflagerung

Rohrleitungen in Gebäuden einschließlich der Formstücke und Armaturen sowie der Steuer-, Regel-, Sicherheits- und Meßeinrichtungen müssen dicht und so beschaffen und eingebaut sein, daß sie den beim bestimmungsgemäßen Gebrauch auftretenden Beanspruchungen standhalten. Sie dürfen einschließlich ihrer Wärmedämmung oder sonstigen Ummantelungen nicht die Brandsicherheit gefährden und bei äußerer Brandeinwirkung nicht zu einer Explosionsgefahr führen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR115570990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0f23ece0bf9d9390d56c5321963473a72b339db6ff0676cd37e007b5cf84099a

XML-Quelle beim Herausgeber