FerReiseV 1985
§ 5
Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße
- 1.
- entgegen § 1 ein Kraftfahrzeug führt oder das Führen eines Kraftfahrzeugs zuläßt oder
- 2.
- entgegen § 2 Abs. 2 einen Leistungsbescheid oder einen Verpflichtungsbescheid oder entgegen § 3 Abs. 2 vorgeschriebene Fracht- oder Begleitpapiere oder entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 die Ausnahmegenehmigung nicht mitführt oder zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung nicht aushändigt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2026 I Nr. 180
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007740985
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9944816a30c5244728da525c1041b10f63004eb59470d5dc6868b118344ac010