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FerReiseV 1985

§ 5

Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1 ein Kraftfahrzeug führt oder das Führen eines Kraftfahrzeugs zuläßt oder
2.
entgegen § 2 Abs. 2 einen Leistungsbescheid oder einen Verpflichtungsbescheid oder entgegen § 3 Abs. 2 vorgeschriebene Fracht- oder Begleitpapiere oder entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 die Ausnahmegenehmigung nicht mitführt oder zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung nicht aushändigt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2026 I Nr. 180

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007740985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9944816a30c5244728da525c1041b10f63004eb59470d5dc6868b118344ac010

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