FerReiseV 1985
§ 2
Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße
- 1.
- der Polizei einschließlich der Bundespolizei,
- 2.
- des öffentlichen Straßendiensts der Verwaltung,
- 3.
- der Feuerwehr und des Zivil- und Katastrophenschutzes, soweit die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung vorliegen,
- 4.
- der Bundeswehr sowie der von ihr beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen im Falle militärischer Erfordernisse,
- 5.
- der Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und weiterer verbündeter Streitkräfte sowie der von den jeweiligen Truppen beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen im Falle militärischer Erfordernisse,
- 6.
- die auf Grundlage des Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungsgesetzes oder des Verkehrsleistungsgesetzes zur Sicherung ausreichender Verkehrsleistungen herangezogen werden.
- 1.
- nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden (Absatz 1 Nr. 4 oder 6), ist der Leistungsbescheid,
- 2.
- nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz herangezogen werden (Absatz 1 Nr. 6), ist der jeweilige Verpflichtungsbescheid
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2026 I Nr. 180
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007740985
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9944816a30c5244728da525c1041b10f63004eb59470d5dc6868b118344ac010