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FernUSG

§ 17Vertreter, Berater

Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht

Der Veranstalter oder seine Beauftragten dürfen zum Zweck der Werbung oder der Beratung über Fernlehrgänge des Veranstalters oder des Vertragsabschlusses Personen nur dann aufsuchen, wenn diese
1.
vorher Informationsmaterial, das den Anforderungen des § 16 entspricht, erhalten und
2.
nach Erhalt des Informationsmaterials schriftlich darum gebeten haben.
Für eine Beratung nach Satz 1 sollen der Veranstalter oder seine Beauftragten die erforderliche Eignung besitzen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.12.2000 I 1670;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.8.2021 I 3483

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR025250976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c28cd4c5a5785f63eeebfa1487b52b61d89c6fdf676d12cbced7734ad46cf1e0

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