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FernUSG

§ 16Werbung mit Informationsmaterial

Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht

(1) Der Veranstalter hat bei geschäftlicher Werbung für Fernlehrgänge durch Übermittlung von Informationsmaterial einen vollständigen Überblick über die Vertragsbedingungen und die Anforderungen an den Teilnehmer zu geben. Das Informationsmaterial muss insbesondere einen vollständigen Überblick über die in Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 10 und 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben, über die Gültigkeitsdauer des Angebots und über das Widerrufsrecht des Teilnehmers enthalten.
(2) Ist ein Fernlehrgang nur vorläufig zugelassen, so muss dies in dem Informationsmaterial deutlich gekennzeichnet sein.
(3) Die Anerkennung eines unentgeltlichen berufsbildenden Fernlehrgangs nach § 15 Abs. 1 darf nicht zur geschäftlichen Werbung für Fernlehrgänge verwendet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.12.2000 I 1670;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.8.2021 I 3483

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR025250976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c28cd4c5a5785f63eeebfa1487b52b61d89c6fdf676d12cbced7734ad46cf1e0

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