FeinwAusbV
§ 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation,
- 6.
- Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,
- 7.
- Qualitätsmanagement,
- 8.
- Prüfen und Messen,
- 9.
- Fügen,
- 10.
- Manuelles Spanen und Umformen,
- 11.
- Maschinelles Bearbeiten,
- 12.
- Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln,
- 13.
- Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen; Wärmebehandlung,
- 14.
- Programmieren von numerisch gesteuerten Geräten, Maschinen oder Anlagen,
- 15.
- Bearbeiten auf Werkzeugmaschinen,
- 16.
- Aufbauen und Prüfen von hydraulischen, pneumatischen und elektropneumatischen Steuerungen,
- 17.
- Montieren und Inbetriebnehmen,
- 18.
- Instandhalten von technischen Systemen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR088800010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3987f550ae9801d916d89fdcebc78728421973c14b910ffb1936b8982ffc62a1