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FeinwAusbV

§ 2Dauer der Berufsausbildung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin

Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR088800010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3987f550ae9801d916d89fdcebc78728421973c14b910ffb1936b8982ffc62a1

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