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FeiertEV

§ 2

Verordnung über die Einführung gesetzlicher Feiertage

Durch den Minister für Arbeit und Soziales sind bis zur Bildung von Ländern unter Beachtung der territorialen und konfessionellen Spezifik die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR002480990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c3309c017d7b7924b6cc31a16e435e038e36a5825b199586e79d4f4b293cf11e

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