FeiertEV
§ 2
Verordnung über die Einführung gesetzlicher Feiertage
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR002480990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c3309c017d7b7924b6cc31a16e435e038e36a5825b199586e79d4f4b293cf11e