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FehmarnbeltqVtrG

Art 3

Gesetz zu dem Vertrag vom 3. September 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über eine Feste Fehmarnbeltquerung

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 23 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR079920009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b0ce6cee032b36d2cae8a3d738b6c6c6d3c136f3478f8e0be509dc733680a445

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