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FehmarnbeltqVtrG

Art 2

Gesetz zu dem Vertrag vom 3. September 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über eine Feste Fehmarnbeltquerung

Eine Gesellschaft im Sinne des Artikels 6 des Vertrages vom 3. September 2008 bedarf für den Betrieb der Schienenverbindung auf der Festen Fehmarnbeltquerung in der Bundesrepublik Deutschland keiner Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, sofern sie für die in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes bezeichneten Tätigkeiten nach dänischem Recht zugelassen ist.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR079920009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b0ce6cee032b36d2cae8a3d738b6c6c6d3c136f3478f8e0be509dc733680a445

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