(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
(2) Der Verfahrenswert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 8.12.2025 I Nr. 318
Hinweis: Änderung durch Art. 7 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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