FamGKG
§ 32Verzögerung des Verfahrens
Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 8.12.2025 I Nr. 318
Hinweis: Änderung durch Art. 7 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR266600008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1094e1cbea50f9cf9f64eb72ca83e362ebac22ea2ecd4f81c25c453512b9ae7b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 335 ZPOUnzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung
„Wird in einer selbständigen Familienstreitsache außer im Fall des § 335 der Zivilprozessordnung durch Verschulden eines Beteiligten oder seines Vertreters die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaum …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 1 FamGKG(zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis
„… n im Allgemeinen ist § 30 Abs. 3 FamGKG entsprechend anzuwenden. 1501 Auferlegung einer Gebühr nach § 32 FamGKG wegen Verzögerung des Verfahrens .......... wie vom Gericht bestimmt 1502 Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss …“