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FamFG

§ 395Löschung unzulässiger Eintragungen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Ist eine Eintragung im Register wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, kann das Registergericht sie von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe löschen. Die Löschung geschieht durch Eintragung eines Vermerks.
(2) Das Gericht hat den Beteiligten von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. § 394 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 23.4.2026 I Nr. 111

Hinweis: Änderung durch Art. 6 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 4 G v. 22.6.2026 I Nr. 192 ist berücksichtigt

Hinweis: Änderung durch Art. 4 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR258700008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8c62207cffb218bd208b8190b58f8d557da67c7f5294038dd7d6d71722845c92

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (7)
  • Anlage 1 GNotKG(zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis

    „… solvenzverfahrens von Amts wegen vorzunehmenden Eintragungen, 2. für die Löschung von Eintragungen (§ 395 FamFG) und 3. von berufsständischen Organen im Rahmen ihrer Beteiligung nach § 380 FamFG. Abschnitt 1 Vereinsregistersachen 1 …“

  • § 58 GNotKGEintragungen in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister; Verordnungsermächtigung

    „… Anlass eines Insolvenzverfahrens von Amts wegen vorzunehmenden Eintragungen und für Löschungen nach § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. (2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlässt das Bundesministerium der Justiz. Sie bedarf der Zustimmung des Bundesr …“

  • § 25 HRV

    „… 2) Der Richter ist für die Eintragung auch dann zuständig, wenn sie vom Beschwerdegericht oder nach § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verfügt ist. (3) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 sind innerhalb eines Zeitraumes von in der Regel zehn Werktagen nach …“

  • § 1 HRegGebVGebührenverzeichnis

    „… Anlass eines Insolvenzverfahrens von Amts wegen vorzunehmenden Eintragungen und für Löschungen nach § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“

  • § 43 KWGRegistervorschriften

    „… en in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt. (3) Die Bundesanstalt ist berechtigt, in Verfahren des Registergerichts, die sich auf die Eintragung …“

  • § 6 VAGBezeichnungsschutz

    „… rgericht die Firma, den Zusatz zur Firma oder den Unternehmensgegenstand von Amts wegen zu löschen; § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden. Das Unternehmen ist zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma, des Zusatzes zur Firma oder …“

  • § 30 WpIGRegistervorschriften

    „… en in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt. (3) Die Bundesanstalt ist berechtigt, in Verfahren des Registergerichts, die sich auf die Eintragung …“