FamFG
§ 315Beteiligte
- 1.
- der Betroffene,
- 2.
- der Betreuer,
- 3.
- der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
- 1.
- dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kinder, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, sowie die Pflegeeltern,
- 2.
- eine von ihm benannte Person seines Vertrauens,
- 3.
- der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Hinweis: Änderung durch Art. 6 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 4 G v. 22.6.2026 I Nr. 192 ist berücksichtigt
Hinweis: Änderung durch Art. 4 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR258700008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8c62207cffb218bd208b8190b58f8d557da67c7f5294038dd7d6d71722845c92
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 1814 BGBVoraussetzungen
„(1) Zu beteiligen sind 1. der Betroffene, 2. der Betreuer, 3. der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen. (3) Die zuständige B …“