FamFG
§ 312Unterbringungssachen
- 1.
- freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1831 Absatz 1 und 2 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- 2.
- freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1831 Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- 3.
- ärztlichen Zwangsmaßnahme, auch einschließlich einer Verbringung zu einem stationären Aufenthalt, nach § 1832 Absatz 1, 2 und 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
- 4.
- freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Hinweis: Änderung durch Art. 6 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 4 G v. 22.6.2026 I Nr. 192 ist berücksichtigt
Hinweis: Änderung durch Art. 4 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR258700008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8c62207cffb218bd208b8190b58f8d557da67c7f5294038dd7d6d71722845c92
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
- § 8 ErwSÜAGAllgemeine Verfahrensvorschriften für die Anerkennungsfeststellung und Vollstreckbarerklärung
„… nde oder für vollstreckbar zu erklärende Maßnahme eine im Inland vorzunehmende Maßnahme im Sinn des § 312 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff im Sinn des § 1829 des B …“
- Anlage JAktAV(zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen
„… einer ärztlichen Zwangsmaßnahme (§ 312 Nr. 1 und 3 FamFG) oder freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 312 Nr. 2 FamFG (bis zum 31. August 2009: § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarke …“
- Anlage 1 RVG(zu § 2 Absatz 2) Vergütungsverzeichnis
„… 6300 Verfahrensgebühr in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG, in Unterbringungssachen nach § 312 FamFG und in Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG 48,00 bis 564,00 € 245,00 € Die Gebühr entsteht für jeden Rechtszug. 6301 …“
- § 121b StVollzGGerichtliches Verfahren bei dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen
„… chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwendenden Bestimmungen gelten entsprechend. Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht, über die Rechtsbeschwe …“