FahrlG
§ 56Bußgeldvorschriften
Gesetz über das Fahrlehrerwesen
- 1.
- entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 einen Fahrschüler ausbildet,
- 2.
- entgegen § 1 Absatz 4 Satz 1 von einer Fahrlehrerlaubnis Gebrauch macht,
- 3.
- entgegen § 1 Absatz 4 Satz 2 von einer Anwärterbefugnis Gebrauch macht,
- 4.
- entgegen § 6 Satz 1 oder § 25 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, oder nicht rechtzeitig abgibt,
- 5.
- entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht mitführt oder nicht aushändigt,
- 6.
- entgegen § 10 Absatz 2 Satz 2, § 10 Absatz 3 Satz 2 oder § 26 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 7.
- entgegen § 13 Absatz 5 oder § 14 Absatz 4 eine dort genannte Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,
- 7a.
- ohne Erlaubnis nach § 16 Absatz 1 Satz 1 einen Fahrlehreranwärter ausbildet,
- 7b.
- einer vollziehbaren Auflage nach § 16 Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 8.
- entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 einen Fahrschüler ausbildet oder ausbilden lässt,
- 9.
- entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 oder § 33 Absatz 1 Satz 2 von einer Fahrschulerlaubnis Gebrauch macht,
- 10.
- entgegen § 27 Absatz 1 eine Zweigstelle betreibt,
- 11.
- entgegen § 28 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Nummer 4, von einer Fahrschulerlaubnis Gebrauch macht,
- 12.
- entgegen § 30 Satz 1 oder § 41 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 13.
- entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Nummer 4, oder § 42 Absatz 1 Satz 1, die dort genannten Aufzeichnungen nicht oder nicht ordnungsgemäß führt,
- 14.
- entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 oder § 42 Absatz 2 Satz 1 die dort genannten Aufzeichnungen nicht, nicht fristgemäß oder nicht ordnungsgemäß aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 15.
- entgegen § 32 Absatz 1 Satz 2 Entgelte oder Geschäftsbedingungen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bekannt gibt,
- 16.
- entgegen § 35 Absatz 1 einen Fahrlehreranwärter ausbildet,
- 17.
- entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 einen Fahrlehreranwärter ausbildet oder ausbilden lässt,
- 18.
- entgegen § 40 Absatz 2 Satz 1 Unterricht anbietet oder durchführt,
- 19.
- entgegen § 40 Absatz 2 Satz 2 einen Abdruck des Ausbildungsplans nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 20.
- entgegen § 51 Absatz 4 Satz 2 eine dort bezeichnete Maßnahme der Überwachung nicht duldet oder eine in der Überwachung tätige Person nicht unterstützt,
- 21.
- entgegen § 51 Absatz 4 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 22.
- entgegen § 53 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 nicht oder nicht rechtzeitig an einem dort bezeichneten Fortbildungslehrgang teilnimmt,
- 23.
- einer Rechtsverordnung nach § 68 Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
- 24.
- entgegen § 69 Absatz 8 und 11 eine dort genannte Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 122 G v. 10.8.2021 I 3436
Sonst: Ersetzt G 9231-7 v. 25.08.1969 I 1336 (FahrlG);
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR216210017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1d126c9d1be56c1ea57d641a7f39416b7eac8aae0bd78e0be79bcbe8af24c110