FahrlG
§ 54Ausnahmen
Gesetz über das Fahrlehrerwesen
- 1.
- von folgenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis
- a)
- Mindestalter nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
- b)
- Eignung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
- c)
- Bildungsabschluss nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5,
- d)
- Ausbildung zum Fahrlehrer nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8,
- 2.
- von der Dauer der Ausbildung nach § 7 Absatz 3,
- 3.
- von der Eignung nach § 11 Absatz 1,
- 4.
- vom Erlöschen der Anwärterbefugnis nach § 9 Absatz 1 Satz 5,
- 4a.
- von der Prüfung nach § 15 Absatz 2 Satz 2,
- 5.
- von den Voraussetzungen für die Tätigkeit als Ausbildungsfahrlehrer nach § 16 Absatz 1,
- 6.
- von den Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5,
- 7.
- von Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis an eine juristische Person nach § 18 Absatz 2,
- 8.
- von den Vorgaben für die Bestellung einer verantwortlichen Leitung nach dem Tod des Inhabers der Fahrschule nach § 28 Absatz 2,
- 9.
- von den Voraussetzungen für den Betrieb oder die Leitung einer Ausbildungsfahrschule nach § 35 Absatz 1 Buchstabe a oder b,
- 10.
- von den Voraussetzungen für die Erteilung der Seminarerlaubnis Aufbauseminare nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3,
- 11.
- von den Voraussetzungen für die Erteilung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4,
- 12.
- von den Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 sowie
- 13.
- von den Vorschriften der auf § 68 Absatz 1 Nummer 13 beruhenden Rechtsverordnung zu Einzelheiten der Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis und des Betriebs einer Fahrschule.
- 1.
- § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, wenn der Bewerber die erforderliche Eignung für den Fahrlehrerberuf durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachgewiesen hat,
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, wenn der Bewerber eine andere Ausbildung oder eine Berufstätigkeit von ausreichender Dauer nachweist, die ihm den Erwerb der für einen Fahrlehrer notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten ganz oder überwiegend ermöglicht haben kann,
- 4.
- § 18 Absatz 1 Nummer 4, wenn der Bewerber eine andere Tätigkeit von ausreichender Dauer nachweist, die ihm den Erwerb der für eine Fahrschulleitung nötigen Fertigkeiten und Erfahrungen ermöglicht haben kann,
- 5.
- § 18 Absatz 1 Nummer 5, wenn der Bewerber nachweist, dass er die erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise erworben hat.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 122 G v. 10.8.2021 I 3436
Sonst: Ersetzt G 9231-7 v. 25.08.1969 I 1336 (FahrlG);
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR216210017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1d126c9d1be56c1ea57d641a7f39416b7eac8aae0bd78e0be79bcbe8af24c110
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 1a FahrlG2018DV(zu § 2a)
„… llen – Vertrag über Gründung einer Gemeinschaftsfahrschule – Kooperationsvertrag – Überwachung nach § 54 FahrlG – Ausstattung – Gewerbebetrieb – für Arbeitsschutz nach Landesrecht zuständige Behörden – Pflichtversicherung – Berufsg …“